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Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52   

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BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52 (https://dejure.org/1952,21)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1952 - IV ZR 15/52 (https://dejure.org/1952,21)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1952 - IV ZR 15/52 (https://dejure.org/1952,21)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schriftliche Begutachtung - Enverständniserklärung - Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 411 Abs. 1
    Recht des Gerichts zur Anordnung der schriftlichen Begutachtung

Papierfundstellen

  • BGHZ 6, 398
  • NJW 1952, 1214
 
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (1)

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Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1952 - III ZR 120/51   

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BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1952 - III ZR 120/51 (https://dejure.org/1952,1709)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 1214
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BGH, 03.07.1952 - III ZR 120/51
    Die Fahrweise des Claudius R. war somit nicht, wie die Revision meint, so unerklärlich und unvoraussehbar, daß auch ein "optimaler Beobachter" nicht damit hätte zu rechnen brauchen (BGHZ 3, 261 [266]).
  • RG, 15.12.1939 - III 99/39

    Wen trifft die Verantwortlichkeit, wenn gerade durch die Art der Aufstellung

    Auszug aus BGH, 03.07.1952 - III ZR 120/51
    Es hat aber später (RGZ 162, 273 und VAE 1944, 11) diese Unterscheidung nicht mehr aufrecht erhalten und ist von der ausschließlichen Verantwortung der Polizei für die Anbringung der Verkehrsschilder ausgegangen.
  • RG, 09.02.1937 - III 30/36

    1. Inwiefern kann das Fehlen einer Warnungstafel "Kurve" im Sinne der Verordnung

    Auszug aus BGH, 03.07.1952 - III ZR 120/51
    Das Reichsgericht hat zwar (RGZ 154, 16 [25]) trotz der dem § 3 Abs. 3 und 4 StVO im wesentlichen entsprechenden Regelung in Ziff 7 und 8 der Ausführungsanweisung zu § 28 der damals geltenden Reichsstraßenverkehrsordnung, von 1934 einen Unterschied zwischen Verbotszeichen und reinen Warnzeichen gemacht und für die Aufstellung der letzteren den Träger der Streß enbaulast verantwortlich gemacht.
  • BGH, 15.06.2000 - III ZR 302/99

    Verantwortlichkeit für das Anbringen vorschriftsmäßiger Verkehrszeichen

    Die Verantwortung für das Anbringen vorschriftsmäßiger Verkehrszeichen trägt deshalb grundsätzlich nicht der Verkehrssicherungspflichtige, sondern allein die Straßenverkehrsbehörde (RGZ 162, 273, 277 f; Senatsurteil vom 3. Juli 1952 - III ZR 120/51 - NJW 1952, 1214), hier also der zweitbeklagte Landkreis, jedoch nicht die beklagte Stadt.

    Der Senat ist in dem genannten Urteil vom 3. Juli 1952 (aaO) auch Bestrebungen entgegengetreten, diese scharfe Trennung der Verantwortungsbereiche dadurch zu verwischen, daß dem Träger der Straßenbaulast eine allgemeine Pflicht zur Anregung notwendiger Verkehrszeichen bei der Straßenverkehrsbehörde auferlegt wird (ebenso OLG Hamburg VersR 1954, 20, 21; OLG Düsseldorf VersR 1990, 423 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 45 StVO Rn. 42; anders wohl OLG München NVwZ 1993, 505, 506; zustimmend Jagusch/Hentschel, § 45 StVO Rn. 51; K. Bauer in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 42 Rn. 19.2).

  • BGH, 06.10.1958 - III ZR 166/57

    Rechtsmittel

    wie z.B. Steinbrocken oder beschädigten Fahrzeugen unter die Verkehrssicherungspflicht gehören (vgl. dazu S. 9/10 im Urteil vom 3. Juli 1952 - III ZR 120/51 = NJW 1952, 1214 = DM Nr. 4 zu § 839 (Fg) BGB; S. 5 des Urteils vom 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 = NJW 1953, 1865 = DM Nr. 9 § 823 (De) BGB).

    Da es sich hier nicht um die Aufstellung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen handelt, über deren Anbringung die Straßenverkehrsbehörden zu bestimmen haben, braucht hier auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob und wieweit der Verkehrssicherungspflichtige aus der Verkehrssicherungspflicht zu Maßnahmen verpflichtet ist, wenn die Behörden, die über die Aufstellung von Verkehrszeichen und Einrichtungen zu bestimmen haben, dieser ihrer Pflicht nicht nachkommen (vgl. dazu S. 9 des Urteils vom 30. September 1957 - III ZR 62/56 - = DM Nr. 30 zu § 823 (De) BGB; teilweise a.A. Urteil vom 3. Juli 1952 - III ZR 120/51 = NJW 1952, 1214; vom 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 = NJW 1953, 1865).

  • BGH, 19.03.1953 - III ZR 258/52

    Rechtsmittel

    Die Pflicht, die zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Maßnahmen zu treffen, lag den Bediensteten des Straßenverkehrsamtes nicht nur als Dienstpflicht ihrer Behörde gegenüber ob, sie bestand als Amtspflicht auch gegenüber den Teilnehmern am Straßenverkehr als Dritten im Sinne des § 839 BGB(BGH vom 3.7.1952 - III ZR 120/51; JW 1939, 239; RGZ 162, 275).
  • BGH, 30.09.1957 - III ZR 62/56

    Rechtsmittel

    Der Senat hat unter Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung (III ZR 120/51 vom 3.7.1952 = NJW 1952, 1214) inzwischen wiederholt ausgesprochen, daß unabhängig von der Pflicht der Polizei zum Aufstellen der amtlichen in der Straßenverkehrsordnung beschriebenen Verkehrszeichen der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet ist, Hinweise oder Warnungszeichen anzubringen, falls den Wegebenutzern durch den Zustand der Straße Gefahren drohen.
  • BGH, 17.12.1953 - III ZR 177/52

    Rechtsmittel

    Die Verantwortung für das Anbringen vorschriftsmässiger Verbots- und Warnschilder trug nach § 3 Abs. 4 StVO in der damals geltenden Fassung, wie der Senat bereits entschieden hat (NJW 1952, 1214), nicht der Verkehrssicherungspflichtige, sondern ausschließlich die zuständige Verkehrspolizeibehörde.
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 58/54

    Rechtsmittel

    Diese zumindest mit Wissen und Willen der nach § 3 Abs. 4 StVO für die Aufstellung der Verkehrszeichen im Einzelfall zuständigen Verkehrspolizei (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1952 in NJW 1952, 1214; vgl. auch EM 162, 273 [277/8]) bestehende jahrlange Regelung hinsichtlich der Aufstellung eines Dreieckschilds in der Gorch-Fockstrasse konnte von der Beklagten als der für die "Unterhaltung" der Verkehrszeichen Pflichtigen nur geändert werden, wenn die zuständige Verkehrspolizei in eine solche einwilligte oder eine solche gar anordnete.
  • BGH, 15.03.1954 - III ZR 99/52

    Rechtsmittel

    Die Verantwortung für das Anbringen vorschriftsmässiger Warn- und Verkehrsschilder hat allerdings nicht der Verkehrssicherungspflichtige, sondern ausschliesslich die zuständige Verkehrspolizeibehörde (so der Senat im Urteil vom 3. Juli 1952, III ZR 120/51 = NJW 1952, 1214).
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